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   AG Hamburg-St. Georg, 13.12.2023 - 980a C 35/23 WEG   

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https://dejure.org/2023,44561
AG Hamburg-St. Georg, 13.12.2023 - 980a C 35/23 WEG (https://dejure.org/2023,44561)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 13.12.2023 - 980a C 35/23 WEG (https://dejure.org/2023,44561)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 980a C 35/23 WEG (https://dejure.org/2023,44561)
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  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20

    Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 13.12.2023 - 980a C 35/23
    Hinzu kommt, dass die Einladung durch einen Nichtberechtigten nicht ohne Weiteres zur Anfechtbarkeit etwaig gefasster Beschlüsse führt (siehe. BGH, ZWE 2021, 223, 224, Rn. 14 = ZMR 2021, 402), weswegen etwaige Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsgründe erst nachträglich geltend zu machen sind (§ 44 Abs. 1 WEG) und abzuwarten ist, ob sich etwaige formelle Fehler auch auf Beschlussergebnisse auswirken.
  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 13 T 85/21

    Durchführung einer Versammlung: Wer darf darüber streiten?

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 13.12.2023 - 980a C 35/23
    Selbst wenn vertreten wird, dass ein Streit über die Kompetenz zur Einberufung einer Versammlung als gemeinschaftliche Angelegenheit zwischen der GdWE und den einladenden " Organen " (wie den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats) geführt werden kann (s. LG Frankfurt/Main, ZWE 2022, 282, 283, Rn. 9 = ZMR 2022, 494), scheidet eine präventive Rechtmäßigkeitskontrolle von angekündigten, aber noch nicht gefassten Beschlüssen durch Unterlassungsansprüche aus, sofern - wie hier - die Inanspruchnahme einer Reservekompetenz nach § 24 Abs. 3 WEG im Streit steht (Hogenschurz, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 24 WEG, Rn. 7, § 43 WEG, Rn. 64).
  • AG Hamburg-St. Georg, 04.09.2023 - 980b C 24/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen unbefugte Einberufung einer

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 13.12.2023 - 980a C 35/23
    Wie das Gericht bereits mit Beschluss vom 04.09.2023 - Az. 980b C 24/23 WEG - entschieden hat, fehlt einem einzelnen Wohnungseigentümer die Kompetenz, die Durchführung einer Eigentümerversammlung, zu der der nicht mehr bestellte Verwalter eingeladen hat, mittels eines Unterlassungsanspruchs zu verhindern.
  • AG Tettnang, 09.02.2021 - 8 C 95/21

    Wer darf Eigentümerversammlung einberufen?

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 13.12.2023 - 980a C 35/23
    Offen bleiben kann, ob ein solches Begehren wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt im Wege des Eilrechtsschutzes (und unter welchen Voraussetzungen) durchgesetzt werden kann (dafür etwa Merle, in: Bärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 24, Rn. 37 unter Verweis auf AG Tettnang, ZWE 2021, 419 = ZMR 2021, 622).
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